Steuern für Imker

27. Januar 2015
Rubrik: Öffentliche Nachrichten
Von: e.r.

Ende Dezember wurden vom Deutschen Bundestag mit Zustimung des Bundesrates einige steuerliche Vorschriften geändert. U.a. betrifft dies den § 13 a EStG.

  • Die Grenze zwischen Imkerei mit Gewinnabsicht und Liebhaberei (keine Steuern) wurde erstmals verbindlich festgeschrieben
  • § 13 a EStG setzt nicht mehr eine feldbewirtschaftende Landwirtschaft voraus, sondern die Imkerei zählt zu den Sonderkulturen (§ 13 a Abs. 1 Satz 2 EStG)

Zur Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gelten nach der Neuregelung folgende Grenzen:

  • Bei Imkereien bis zu 30 Völkern wird kein Ertrag (= keine Einkommensteuer) angesetzt.
  • Bei 31 bis 70 Völkern beträgt der pauschale Gewinn 1.000,-- € im Jahr (Wird wohl in den meisten Fällen von den Freibeträgen aufgezehrt. Sollte das nicht der Fall sein, kann es zweckmäßig sein, auch zur eigenen Information, eine Gewinnermittlung durchzuführen.)
  • Ab 71 Völkern ist in jedem Fall eine Einnahmenüberschussrechnung zu erstellen.

Das Gesetz unterscheidet, zurückgreifend auf das zum Umsatzsteuergesetz ergangene „Hofladenurteil“ vom 14. Juni 2007, zwischen Produkten aus eigener landwirtschaftlicher Fertigung und zugekauften landwirtschaftlichen Produkten (§ 13 a Abs. 7 Nr. 3 EStG).

Werden also Gewinne aus zugekauften Produkten erzielt, die 30 % des Umsatzes übersteigen, ist eine Gewinnermittlung mit pauschalem Betriebsausgabenabzug zu erstellen.

Nach § 52 Abs. 22 a EStG gelten die neuen Regelungen für Imkereien, die einen landwirtschaftlichen Betrieb darstellen ab dem Wirtschaftsjahr 1.7.2016 -30.6.2017; beim Kalenderjahr schon ab 1.1.2016.

Gesetzestext

Es bleibt einem Imker weiterhin unbenommen, auch bei einer geringen Völkerzahl, eine Gewinnermittlung als Einnahmenüberschussrechnung zu erstellen.